Neue CoronaSchutzVO gültig ab dem 20.08.2021

Hier der Auszug aus der neuen Corona Schutzverordnung, die ab morgen gültig ist (Quelle: Landesportal NRW) :

ie neue Corona-Schutzverordnung ist deutlich schlanker als die vorherigen. Sie unterscheidet nicht mehr zwischen verschiedenen Inzidenzstufen. Vielmehr gibt es mit der 7-Tage-Inzidenz von 35 nur noch eine entscheidende Wegmarke.

Unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 35 ist die Sportausübung grundsätzlich ohne Einschränkungen möglich. Bei der Sportausübung ist gemäß § 3 Abs. (2) Nr. 12 das Tragen einer Maske entbehrlich, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist. Zu beachten sind weiterhin die allgemeinen und bekannten Verhaltensregeln, die in den anliegenden „Hygiene- und Infektionsschutzregelungen“ nochmals gesondert zusammengefasst sind,

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 an fünf Tagen hintereinander – dies ist in Köln aktuell der Fall – darf gemäß § 4 Abs. (2) Nr. 1 der Sportbetrieb in Innenräumen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen („3-G“) besucht oder ausgeübt werden.

Gemäß § 2 Abs. (8) sind Immunisierte Personen solche, die vollständig geimpft oder genesen sind. Getestete Personen sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48-Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines… höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt. Der Nachweis der Immunisierung ist gemäß § 4 Abs. (5) zu kontrollieren.

Beim Sport für Kinder und Jugendliche kann das Testerfordernis gemäß § 4 Abs. (6) i.V.m. Abs. (2) auch durch einen gemeinsam beaufsichtigen Selbsttest erfüllt werden.

Zu Sportgroßveranstaltungen dürfen gemäß § 4 Abs. (4) höchstens 25.000 Zuschauende (einschließlich Geimpfte und Genese) zugelassen werden, wobei oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die zulässige Auslastung bei höchstens 50 Prozent der regulären Höchstkapazität liegen darf.